
Urteil des BGH zur Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluß |
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Mit seinem Urteil vom 12.05.2010 hat der Bundesgerichtshof für Klarheit in der Frage gesorgt, wie weit die Haftung eines Anschlußinhabers geht, der sein WLAN nicht gesichert hat. Wurde von diesem Anschluß aus illegal Musik oder Filme heruntergeladen, nahmen die Rechteinhaber den Anschlußinhaber persönlich in Haftung und verlangten Schadensersatz und Abmahnkosten in beträchtlicher Höhe. Der BGH hat nunmehr entschieden, daß der Anschlußinhaber zwar auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten, nicht aber auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann (Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08). Das Urteil liegt noch nicht vor. In seiner Pressemitteilung führt der BGH aus, daß eine Haftung des Anschlußinhabers als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht komme. Er war zum fraglichen Zeitpunkt verreist. Auch privaten Anschlußinhabern obliege aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluß durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen mißbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes könne jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht beziehe sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen. Hier wäre der Anschlußinhaber verpflichtet gewesen, den Anschluß durch ein Paßwort zu schützen. Der BGH hat deshalb den Anschlußinhaber nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung zur Unterlassung verurteilt. Außerdem haftet er auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Hingegen sei der Anschlußinhaber nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Anschlußinhaber den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehle. Es hat sich in den letzten Jahren geradezu eine Abmahnindustrie gebildet, die Anschlußinhaber mit Massen von Abmahnungen und Schadensersatzforderungen überzogen haben. Bisweilen arbeitet diese Industrie auf eigene Rechnung und beteiligt die Rechteinhaber nur mit einer Provision an ihrem Erfolg. Dem hat der BGH nun Grenzen gesetzt, ohne aber den privaten Anschlußinhaber ganz aus der Verantwortung zu entlassen: Jeder hat dafür zu sorgen, daß sein Anschluß nach den gängigen Standards gesichert ist, ohne überzogene Anforderungen erfüllen zu müssen. Erfüllt er diese Verpflichtung nicht, hat er dafür einzustehen, ohne aber überzogenen Schadensersatzforderungen ausgesetzt zu sein. |